bAV-Kunden müssen auch beim Chef fristgerecht widersprechen

Will ein bAV-Kunde einer vom Arbeitgeber vorgenommenen Rentenanpassung widersprechen, muss das zwingend vor dem nächsten Anpassungsstichtag passieren.
Einspruchsfrist bAV-Rentenanpassung

Geht die Klage zwar innerhalb dieser Frist beim Gericht aber nicht beim Arbeitgeber ein, so reicht das nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts nicht aus (Aktenzeichen 3 AZR 690/12). Im vorliegenden Fall hatte der Kläger gegenüber dem Arbeitsgericht den Widerspruch gegen eine Betriebsrenten-Anpassung durch den Arbeitgeber zwei Tag vor Fristablauf eingereicht. Dem Arbeitgeber allerdings ging der Widerspruch erst sechs Tage nach Fristablauf zu.

Laut Gericht muss der Widerspruch gegen eine Anpassungsentscheidung dem Arbeitgeber bis zum Ablauf des Tages zugegangen sein, der dem folgenden Anpassungsstichtag vorangeht. Denn der Arbeitgeber müsse für seine betriebswirtschaftliche Kalkulation bereits am jeweils aktuellen Anpassungsstichtag wissen, ob und in wie vielen Fällen eine vorangegangene Anpassungsentscheidung gerügt werde.

Arbeitgeber können alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) vornehmen. Dabei müssen sie neben ihrer wirtschaftlichen Lage auch insbesondere die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigen.

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