Strittige Auszahlung von Betriebsrenten

Unternehmen darf über „marktüblichen“ Zinssatz entscheiden

An welchem Zinssatz hat sich der Arbeitgeber zu orientieren, wenn es an die Auszahlung von Betriebsrenten geht? Und welcher Zinssatz ist der marktübliche? Fragen, die das Bundesarbeitsgericht nun beantwortet hat.
© dpa/picture alliance
Ein Fahrradfahrer vor dem Schild des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt.

Der strittige Fall der Verzinsung von Betriebsrenten stellte sich dem Gericht folgendermaßen dar: Die Beklagte, ein Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie, hatte im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung eine Gesamtbetriebsvereinbarung zur Entgeltumwandlung geschlossen. Sie sollte dem Aufbau von Versorgungskapital dienen.

Darüber hatten Unternehmen und Gesamtbetriebsrat eine Auszahlungsrichtlinie vereinbart. Danach kann das Versorgungskapital nach Eintritt des Versorgungsfalls in höchstens zwölf Jahresraten ausgezahlt werden. Noch nicht ausgezahltes Versorgungskapital wäre mit einem marktüblichen Zinssatz zu verzinsen, der vom Unternehmen festgelegt wird.

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Zum Streit kam es, nachdem der Kläger mit Eintritt des Versorgungsfalls nach Vollendung des 65. Lebensjahres im zweiten Halbjahr 2011 aus dem Arbeitsverhältnis ausschied. Sein Versorgungskapital betrug etwa 360.000 Euro. Die Firma setzte den Zinssatz auf jährlich 0,87 Prozent fest. Dabei legte sie die Zinsstrukturkurve für deutsche und französische Staatsnullkuponanleihen zugrunde. Der Kläger aber verlangte eine Verzinsung seines Versorgungskapitals von deutlich mehr – nämlich 3,55 Prozent pro Jahr.

Die Klage wurde nun vom Bundesarbeitsgericht (BAG) abgewiesen (Aktenzeichen 3 AZR 272/15). Die Richter bestätigten, dass es dem Unternehmen obliegt, welchen Markt es für die „Marktüblichkeit der Verzinsung“ heranzieht und welchen konkreten Zinssatz es festgelegt. Die Beklagte habe „im Rahmen billigen Ermessens nach Paragraf 315 BGB“ zu entscheiden.

Es sei „nicht unbillig, für die Verzinsung eines Versorgungskapitals auf die Sicherheit der Geldanlage abzustellen“. Es bestünden deshalb keine rechtlichen Bedenken dagegen, wenn das Unternehmen sich bei der Festlegung des Zinssatzes an der Rendite für Nullkuponanleihen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik orientiert.

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