Dieser Beitrag richtet sich an erfahrene Makler, Compliance-Verantwortliche und interne Risikomanager, die bereits die Grundlagen kennen und wissen, wie wichtig präzise Beratung, Dokumentation und Risikoprävention sind. Wir beleuchten die konkreten Herausforderungen, die über die reine Vermittlung hinausgehen, und zeigen praxisnahe Lösungen.
Das BGH‑Grundsatzurteil mit dem Aktenzeichen IVa ZR 190/83 ist nach wie vor ein wichtiger Bezugspunkt für die Haftung von Versicherungsmaklern. Der Bundesgerichtshof stellte darin klar: Makler sind nicht nur neutrale Vermittler, sondern tragen eine treuhänderähnliche Verantwortung für die Interessen des Kunden.
Konkret bedeutet dies:
Das Urteil zeigt: Die Verantwortung des Maklers endet nicht mit der Vertragsvermittlung, sondern erst, wenn der Kunde vollständig über seine Rechte und Pflichten sowie über den Status eines Schadenfalls informiert ist.
Erfahrene Makler wissen: Die meisten Streitfälle entstehen nicht bei der Produktauswahl, sondern bei der Begleitung im Schadenfall. Häufige Risiken sind:
Die Lehre aus IVa ZR 190/83: Makler haften, wenn sie bekannte Risiken nicht offenlegen oder Fristen nicht überwachen, selbst wenn sie das Produkt korrekt vermittelt haben.
Eine klare Vereinbarung im Maklervertrag ist entscheidend:
Durch die Einbeziehung der Grundsätze aus dem BGH‑Urteil wird deutlich: Nur wer seine Pflichten klar regelt und transparent kommuniziert, kann Haftungsschäden effektiv vorbeugen.
Eine lückenlose Dokumentation ist entscheidend – insbesondere unter Berücksichtigung der Pflichten aus IVa ZR 190/83:
Praxisbeispiel: Ein Kunde meldet einen Schaden, der Versicherer verzögert die Bearbeitung. Wer hier Fristen überwacht, alle Nachweise dokumentiert und den Kunden regelmäßig informiert, kann spätere Haftungsansprüche deutlich reduzieren.
Praxisbeispiel: Ein Makler bemerkt, dass ein Kunde eine Meldung zur Invaliditätsversicherung versäumt hat. Durch rechtzeitige Intervention, Dokumentation der Maßnahmen und Information an den Versicherer kann der Schaden reguliert werden – Haftungsrisiken werden minimiert.
Tipp: Eine Berufshaftpflicht wird erst dann wirksam, wenn interne Prozesse, Dokumentation und Kommunikation den Pflichten aus IVa ZR 190/83 entsprechen.
Die Umsetzung dieser organisatorischen Maßnahmen stellt sicher, dass alle Mitarbeiter die treuhänderische Verantwortung gegenüber dem Kunden kennen und einhalten.
Wer diese Standards konsequent umsetzt, verbindet Rechtssicherheit mit hoher Servicequalität und schafft Vertrauen beim Kunden.
Die Haftung von Maklern endet nicht mit der Vermittlung eines Versicherungsvertrags. Das BGH‑Grundsatzurteil IVa ZR 190/83 verdeutlicht: Fristen überwachen, Risiken offenlegen, Schadenfälle begleiten und lückenlos dokumentieren sind zentrale Pflichten.
Eine konsequente Umsetzung dieser Standards minimiert Haftungsrisiken, stärkt die professionelle Reputation und macht aus einer reinen Produktvermittlung eine rechtssichere, kundenorientierte Betreuung, die langfristig Vertrauen schafft.
Alexander Gottstein, Rechtsanwalt, LL.B., Salary Partner bei MTR Legal – Anwälte für Vertragsrecht in Münster und in ganz Deutschland.
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2 Kommentare
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